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Werbungskostenabzug für Berufskleidung

Businesskleidung ist keine typische Berufskleidung

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Businesskleidung ist keine typische Berufskleidung

Typische Berufskleidung

Aufwendungen für typische Berufskleidung sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Einkommensteuergesetz-EStG). Zur typischen Berufskleidung zählt die Finanzverwaltung u.a. Arbeitsschutzkleidung oder Kleidungsstücke, die nach ihrer z.B. uniformartigen Beschaffenheit oder dauerhaften Kennzeichnung (durch Firmenlogo usw.) objektiv eine berufliche Funktion erfüllen (R 3.31 der Lohnsteuer-Richtlinien 2014). Der Bundesfinanzhof hat 2013 entschieden, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung keine Werbungskosten darstellen (Urt. v. 13.11.2013, VI B 40/13).

Bürgerliche Kleidung

Zur „bürgerlichen Kleidung“ zählt auch die Businesskleidung wie Anzüge, Hemden und Schuhe. Diesbezügliche Aufwendungen können nach Auffassung des Finanzgerichts Hamburg (Urt. v. 26.03.2014, 6 K 231/12) nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Vergeblich geklagt hat ein angestellter Rechtsanwalt. Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine private Nutzungsmöglichkeit der Kleidung nicht so gut wie ausgeschlossen ist. Ebenso wenig als Werbungskosten abziehbar sind Aufwendungen eines Croupiers für einen schwarzen Anzug (FG Baden-Württemberg v. 31.01.2006, 4 K 448/01).

Dienstanweisung

Selbst eine vom Arbeitgeber per Dienstanweisung vorgeschriebene Kleidung stellt keine typische Berufskleidung dar. Der Bundesfinanzhof hat 1996 entschieden, dass ein zur bürgerlichen Kleidung gehörendes Kleidungsstück nicht dadurch zur typischen Berufskleidung wird, weil es nach der Dienstanweisung des Arbeitgebers zur Dienstbekleidung zählt und ein Dienstabzeichen aufgenäht ist. Geklagt hat ein Forstamtsleiter, der sich einen Lodenmantel anschaffte und die Kosten als Werbungskosten geltend machen wollte. Selbst mit dem Dienstabzeichen sei die private Nutzung nicht nahezu ausgeschlossen (Urt. v. 19.01.1996, VI R 73/94).

Stand: 29. Juli 2014

Bild: ARochau - Fotolia.com

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