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Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
Frankfurter Straße 14 | 65189 Wiesbaden
Deutschland
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Inhalt

Arbeitszimmer bei mehreren Einkünften

Keine Aufteilung des Höchstbetrages

Illustration

Sachverhalt

Im Streitfall machte ein in Vollzeit arbeitender Angestellter, der nebenbei noch Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit bezieht (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) den vollen Höchstbetrag von € 1.250,00 als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte nur einen Teilbetrag von € 625,00 an. 

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) ließ hingegen den Steuerabzug für den vollen Höchstbetrag zu (Urteil vom 25.4.2017, III R 52/13.). Der Höchstbetrag ist nach Ansicht des BFH nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen aufzuteilen, wenn das Arbeitszimmer für die Erzielung von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten genutzt wird.

Stand: 26. September 2017

Bild: lenets_tan - Fotolia.com

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