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Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung, Steuerberater Mainz

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
Emmerich-Josef-Straße 13 | 55116 Mainz
Deutschland
| 06131 55 44 99 9

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Emmerich-Josef-Straße 13

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Inhalt

Fahrten zum Lebensmittelpunkt

Kosten für Familienheimfahrten auch ohne eigenen Hausstand steuerlich absetzbar.

Doppelwohnsitz:

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt die Finanzverwaltung im Regelfall nur jene Aufwendungen, die von der nächstgelegenen Wohnung aus anfallen. Ausnahmen gelten, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er neben der nächstgelegenen Wohnung auch noch eine weiter entfernt liegende unterhält, die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bildet. Letzteres nimmt die Finanzverwaltung nur dann an, wenn dort ein „eigener Hausstand“ unterhalten wird. Die Finanzverwaltung legt den Begriff des „eigenen Hausstandes“ sehr restriktiv aus. Konnte der Steuerpflichtige keine eigene abgeschlossene Wohnung am angegebenen Lebensmittelpunkt nachweisen, strich die Finanzverwaltung in aller Regel sämtliche Aufwendungen aus der Steuererklärung. Das Finanzgericht (FG) München hat einer geschiedenen Arbeitnehmerin, die neben ihrer Wohnung am Beschäftigungsort das Obergeschoss des elterlichen Hauses nutzte, zwar mangels Kostentragung keinen „eigenen Hausstand“ am Wohnort der Eltern zugesprochen, jedoch den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die Steuerpflichtige konnte so ihre Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen (FG München, Urteil v. 3.3.2010 - 9 K 3789/08).

Fazit:

Dieses Urteil können all diejenigen für ihre Steuererklärung nutzen, die zwar keinen eigenen Hausstand, aber den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen außerhalb ihres Beschäftigungsortes plausibel nachweisen können. Sie können als Werbungskosten die Fahrten von jener Wohnung aus geltend machen, die ihrer Arbeitsstätte nicht am nächsten liegt. Gegen das FG-Urteil läuft ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. VI R 87/10).

Stand: 15. März 2011

Bild: Stephen VanHorn - Fotolia.com

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