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Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung, Steuerberater Mainz

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
Emmerich-Josef-Straße 13 | 55116 Mainz
Deutschland
| 06131 55 44 99 9

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Wir haben unsere Kanzleiräume in Wiesbaden geschlossen.

Sie finden uns nun in unserer Kanzlei in Mainz

Emmerich-Josef-Straße 13

55116 Mainz

Telefon: (+49) 6131 / 55 44 99 0

Telefax: (+49) 6131 / 55 44 99 9

Mail: 

Homepage: www.stb-mainz.de

Inhalt

Job-Tickets

Bei Ausgabe von Jahreskarten als Job-Ticket droht Lohnsteuer

Sachbezüge:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge von bis zu 44 € monatlich lohnsteuerfrei erhalten. Unter Sachbezüge fallen auch Fahrkarten, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in den Betrieb ausgibt (so genannte Job-Tickets).

Die Zuwendung des Arbeitgebers darf dabei 44 € im Kalendermonat nicht überschreiten (Freigrenze). Dabei ist zu beachten, dass dem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil mit Ausgabe des Tickets zufließt.

Vorsicht Steuerfalle:

Wird das Job-Ticket in Form eines Jahrestickets ausgegeben, wird die 44 € Freigrenze im Regelfall überschritten. Dann droht die gesamte Zuwendung lohnsteuerpflichtig zu werden.

Der Fall:

Ein Arbeitgeber hat mit einer Verkehrsgesellschaft einen Vertrag über die Ausgabe von Job-Tickets geschlossen. Bei den Tickets handelte es sich um Jahreskarten. Der Ausgabepreis betrug in Abhängigkeit bestimmter Tarifgebiete zwischen 30 und 35 € pro Monat. Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht, dass durch die Ausgabe des Jobtickets als Jahresticket die Freigrenze für Sachbezüge im Zeitpunkt der Ausgabe überschritten sei. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung (Urt. v. 30.8.2011, 3 K 2579/09). Unerheblich sind dabei die Zahlungsmodalitäten, die der Arbeitgeber mit den Verkehrsbetrieben vereinbart hat (hier monatliche Zahlungsweise). Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt (BFH VI R 56/11). Bis zur endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ist daher von der Ausgabe von Jahresfahrkarten an die Mitarbeiter abzuraten.

Stand: 12. Januar 2012

Bild: Thomas Linß - Fotolia.com

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