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Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung, Steuerberater Mainz

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
Emmerich-Josef-Straße 13 | 55116 Mainz
Deutschland
| 06131 55 44 99 9

WICHTIGER HINWEIS!

Wir haben unsere Kanzleiräume in Wiesbaden geschlossen.

Sie finden uns nun in unserer Kanzlei in Mainz

Emmerich-Josef-Straße 13

55116 Mainz

Telefon: (+49) 6131 / 55 44 99 0

Telefax: (+49) 6131 / 55 44 99 9

Mail: 

Homepage: www.stb-mainz.de

Inhalt

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen 2026

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im gewissen Umfang lohnsteuerfrei.

Gelscheine werden überreicht

Aufwandsentschädigungen

Gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz - EStG sind Bezüge einkommensteuerfrei, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium festgelegt. 

Mindestbeträge für 2026

Die für 2026 geltenden steuerfreien Aufwandsentschädigungsbeträge hat das Bundesfinanzministerium im Schreiben v. 23.3.2026 (IV C 5 – S 2337/00030/002/005) festgelegt. Für 2026 gilt ein steuerfreier monatlicher Entschädigungsbetrag von € 275,00 (bisher € 250,00) sowie eine Tagespauschale von € 9,00 (bisher € 8,00). Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Entschädigungsbeträge nicht für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden. Ebenfalls keine Steuerbefreiung besteht in Fällen, in denen die Entschädigungsbeträge den Aufwand der empfangenden Person offenbar übersteigen.

Stand: 26. Mai 2026

Bild: Edler von Rabenstein - stock.adobe.com

Über uns
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