Seitenbereiche

Überlassen
Sie Ihr Glück
nicht dem Zufall. Marco Glück

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung, Steuerberater Mainz

Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
Emmerich-Josef-Straße 13 | 55116 Mainz
Deutschland
| 06131 55 44 99 9

WICHTIGER HINWEIS!

Wir haben unsere Kanzleiräume in Wiesbaden geschlossen.

Sie finden uns nun in unserer Kanzlei in Mainz

Emmerich-Josef-Straße 13

55116 Mainz

Telefon: (+49) 6131 / 55 44 99 0

Telefax: (+49) 6131 / 55 44 99 9

Mail: 

Homepage: www.stb-mainz.de

Inhalt

Neuerungen bei der Gewerbe- und Grunderwerbsteuer

Geplante Neuerungen bei Gewerbesteuer und Grunderwerbsteuer

Aufschrift Gewerbesteuer auf Holzwürfel vor Geldscheinen

Steueränderungsgesetz

Der Gesetzentwurf für das „Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ enthält für Selbstständige und Gewerbetreibende wesentliche Neuerungen aus den Bereichen der Gewerbesteuer und der Grunderwerbsteuer.

Gewerbesteuer

Wegen unterschiedlicher Gewerbesteuer-Hebesätze der Städte und Kommunen kam es in der Vergangenheit oftmals zu Scheinsitzverlegungen. Hierzu wurde der offizielle Sitz bzw. die Geschäftsleitung nur auf dem Papier in eine Stadt/Gemeinde mit einem niedrigen Hebesatz verlegt (der niedrigste Hebesatz von 200 % gilt in der Gemeinde Langenwolschendorf in Thüringen), während die tatsächliche Geschäftstätigkeit unverändert in der Stadt/Gemeinde mit hohem Hebesatz verblieb. Zur künftigen Verhinderung der Scheinsitzverlegungen von Unternehmen plant die Bundesregierung, den Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer ab dem Kalenderjahr 2027 von 200 % auf 280 % zu erhöhen (§ 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz - GewStG n.F.).

Grunderwerbsteuergesetz

Artikel 8 des Gesetzentwurfs enthält einige Änderungen zum Grunderwerbsteuergesetz. So sollen die bisher uneinheitlichen Anzeigefristen (diese betragen aktuell für Inländer 14 Tage und ein Monat für Ausländer) vereinheitlicht werden. Künftig soll eine Frist von einem Monat gelten

(§ 19 Abs. 3 GrEStG-E). Zudem soll die sogenannte Signing-Closing-Problematik entschärft werden. Bei Grundstücksübertragungen, die im Zusammenhang mit Anteilskäufen an einer Kapitalgesellschaft stehen, geht der Anteilskauf (sog. Signing) dem Erfüllungsgeschäft (sog. Closing) zeitlich regelmäßig vor. Es lösen jedoch beide Sachverhalte separat Grunderwerbsteuer aus, sodass es zu einer Doppelbesteuerung kommt. In dem Gesetzentwurf ist geplant, den maßgeblichen Besteuerungszeitpunkt generell vom Closing auf das Signing zu verlagern. Eine Besteuerung des Closings bleibt möglich, wenn es beim Signing nicht zu einer grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung kommt oder zwischen Signing und Closing weiterer Grundbesitz durch die Gesellschaft, deren Anteile übergehen, erworben wird.

Stand: 27. April 2026

Bild: pusteflower9024 - stock.adobe.com

Über uns
Wir sind Ihr Steuerberater in Wiesbaden und stehen für Vertrauen, Kompetenz und Qualität. Sie haben Fragen zu unseren Newsbeiträgen oder zu unseren Leistungen? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf!

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.