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Kanzlei Marco Glück, Wirtschafts- und Steuerberatung
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Deutschland
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Inhalt

Jahressteuergesetz 2022

Steueränderungen und Anpassungen an die Rechtsprechung

Illustration

Notwendige Anpassungen

Der Steuergesetzgeber nimmt mit dem Jahressteuergesetz 2022 fällige Anpassungen an EU-Recht und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs diverse Gesetzesänderungen vor. Darüber hinaus besteht nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums ein Erfordernis zur Umsetzung eines unvermeidlich entstandenen technischen Regelungsbedarfs betreffend Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen sowie Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.

Wesentliche Änderungen

Die im Gesetzentwurf enthaltenen wesentlichen Änderungen sind:

  • Abschaffung der Möglichkeit, Gebäudeabschreibungen nach der tatsächlichen Nutzungsdauer vornehmen zu können (gilt ab 2023). Dafür ist die Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden von 2 % auf 3 % ab dem Jahr 2024 vorgesehen (§ 7 Abs. 4 Einkommensteuergesetz/EStG-E).
  • Der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll bereits ab 2023, nicht wie vorgesehen erst ab 2025 möglich sein (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG).
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von bisher € 801,00 bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung auf € 1.000,00 bzw. € 2.000,00 (§ 20 Absatz 9 EStG-E). Die höheren Pauschbeträge sollen bereits rückwirkend ab 2022 gelten.
  • Ehegattenübergreifende Verlustverrechnung: Nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 23.11.2021 VIII R 22/18) konnten im Rahmen der Abgeltungsbesteuerung Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eines Ehegatten nicht mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften des anderen Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung ausgeglichen werden. Mit dem JStG 2022 soll eine entsprechende Rechtsgrundlage für einen Verlustausgleich unter Ehegatten geschaffen werden. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1.1.2022 gelten.
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags i.S. § 33a EStG von bisher € 924,00 auf € 1.200,00 ab 2023.
  • Rückwirkend ab 2021 soll der Grundrentenzuschlag, das ist der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, steuerfrei gestellt werden.

Stand: 27. September 2022

Bild: magele-picture - stock.adobe.com

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